Allgemeine Geschäftsbedingungen, Liefer- und Zahlungsbedingungen
Gültigkeit der Bedingungen
Allen künftigen Vereinbarungen und Angeboten der Becker GmbH (im Folgenden „BECKER“ genannt) liegen diese
Geschäftsbedingungen zugrunde. Mit der Entgegennahme der Ware oder durch Auftragserteilung werden diese
anerkannt. BECKER widerspricht hiermit bereits jetzt Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf
diese Geschäfts- und Einkaufsbedingungen.
Angebot, Auftragsbestätigungen
- Die Angebote von BECKER sind freibleibend. Die Gültigkeit der Angebote ist stets zeitlich begrenzt. Die Angebotspreise verstehen sich, sofern zutreffend, zuzüglich Material-, Legierungs-, Messing- oder Kupferzuschlag entsprechend der Entwicklung auf dem Weltmarkt. Für den Umfang der Lieferungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
- Bestellungen und Aufträge gelten als angenommen, sobald die Auftragsbestätigung vorliegt. Bei Katalogartikeln gilt diese als rechtzeitig erteilt, wenn sie gleichzeitig mit der Rechnungsstellung und der Lieferung erfolgt. Bei zeitlich begrenzten Angeboten mit einer bestimmten Annahmefrist ist das Angebot maßgebend, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
- Alle zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich von BECKER als verbindlich gekennzeichnet sind. BECKER behält sich an allen Unterlagen Eigentums- und Urheberrechte vor; diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Preise und Zahlungen
- Die Preise verstehen sich inklusive Verladung ab Werk, zuzüglich Verpackungskosten und Versandkostenanteil sowie der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Verpackungskosten werden so günstig wie möglich berechnet.
- Die Zahlung ist innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist BECKER berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen.
- Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung – auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden – nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden und unbestritten sind.
Lieferzeiten
- Die Lieferfrist beginnt mit dem Versand der Auftragsbestätigung, sofern alle vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und Dokumente vorliegen; andernfalls mit deren Vorlage. Sie gilt als eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Beginn Ihrer Lieferfrist das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
- Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt von Hindernissen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Dazu gehören insbesondere Streiks und Aussperrungen. Dies gilt auch, wenn unvorhergesehene Hindernisse und Umstände bei Zulieferern von BECKER eingetreten sind.
- Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Bestellers voraus. (4) Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers, ist BECKER berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen, den Besteller innerhalb einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern und die entstandenen Lagerkosten in Rechnung zu stellen.
Verpackungseinheiten & Restmengen
- BECKER behält sich das Recht vor, Zuschläge bei Anbruch von Verpackungseinheiten oder Teilmengen einer Standardlänge oder Standardrolle sowie Schnittzuschläge zu erheben.
- Bei Unterschreitung des Mindestbestellwerts von 100 € wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben.
Gefahrenstelle
- Die Gefahr geht – auch bei Teillieferungen – mit dem Versand auf den Besteller über, selbst wenn BECKER andere Leistungen wie Anlieferung oder Aufstellung übernommen hat.
- Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller, unabhängig vom Rechtsgrund, Eigentum von BECKER.
- Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, die Rücknahme sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch BECKER gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
- Der Besteller ist im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs widerruflich zum Weiterverkauf der gelieferten Ware berechtigt. Zur Sicherung der unter (1) genannten Ansprüche tritt der Besteller bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware alle ihm aus dem Weiterverkauf zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Auf Verlangen von BECKER ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung Dritten zur Zahlung an BECKER bekannt zu geben und BECKER die zur Geltendmachung ihrer Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen auszuhändigen.
- Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzuformen und mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Umformung erfolgt für BECKER, die unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung oder Umformung hergestellten Sache im Verhältnis zum Wert der Lieferung wird. Die verarbeitete oder umgestaltete Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit fremdem Eigentum steht BECKER ein Miteigentumsrecht an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Der an BECKER abgetretene Forderungsanteil hat Vorrang vor allen übrigen Forderungen und Verpflichtungen.
- BECKER verpflichtet sich, Sicherheiten freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen, sofern diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
- Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller auf das Eigentum von BECKER hinzuweisen und BECKER unverzüglich zu benachrichtigen.
Gewährleistung
BECKER haftet für Mängel der Lieferung und Leistung sowie für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften nach
folgenden Bestimmungen:
- Alle Teile oder Leistungen werden von BECKER unentgeltlich nach billigem Ermessen und nach Wahl von BECKER nachgebessert oder neu erbracht, wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang aufgrund eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstands, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung, unbrauchbar werden oder ihre Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt ist.
- Mängel sind BECKER unverzüglich, spätestens jedoch acht Tage nach Wareneingang, schriftlich mitzuteilen.
- Ist die Beanstandung ganz oder teilweise berechtigt, trägt BECKER die insoweit entstandenen unmittelbaren Kosten wie die Kosten für das Ersatzteil, den Versand sowie die angemessenen Kosten für den Ein- und Ausbau, jedoch höchstens in dem Umfang, wie diese am Ort des Wohn- oder Geschäftssitzes des Bestellers in der Bundesrepublik Deutschland entstehen bzw. entstanden wären, maximal jedoch wiederum bis zur Höhe des Wertes des beanstandeten Teils. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate; sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfristen für den Liefergegenstand. Die Frist für die Haftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
- Der Besteller hat BECKER die für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Nur in dringenden Fällen, in denen die Betriebssicherheit gefährdet ist und große Schäden abgewendet werden müssen, hat der Besteller mit vorheriger Zustimmung von BECKER das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von BECKER Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Dasselbe gilt auch für den Fall, dass BECKER mit der Beseitigung des Mangels in Verzug geraten ist.
- Bei Fremdprodukten beschränkt sich die Gewährleistung auf die Abtretung der Ansprüche, die BECKER gegenüber dem Lieferanten zustehen, solange und soweit solche Ansprüche bestehen.
- Ein Recht des Bestellers auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung besteht nur, wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nach Mahnung nicht rechtzeitig erfolgt ist oder endgültig fehlgeschlagen ist. Weitere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
- BECKER haftet nicht für Schäden, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. Lagerung, fehlerhafter Montage durch den Besteller oder Dritte, eigenmächtigen Instandsetzungsversuchen und Änderungen, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, chemischen, elektrischen und anderen Einflüssen, auf die BECKER keinen Einfluss hat, sowie bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch und Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung und der Katalogblätter.
- Die Angaben zum Liefergegenstand und zum Verwendungszweck, z. B. zu Maßen, Gewichten, Härte, Gebrauchseigenschaften, Temperaturen usw., stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kenngrößen dar, keine zugesicherten Eigenschaften. Sie sind unverbindliche Richtwerte und gelten nur insoweit als zugesichert, als dies ausdrücklich vereinbart ist. Unwesentliche Abweichungen begründen keine Gewährleistungsansprüche.
Unmöglichkeit, Verzug
- Ist die Leistung vor dem Gefahrenübergang unmöglich, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche Recht steht ihm zu, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
- Liegt ein Leistungsverzug im Sinne von § 4 vor und hat der Besteller BECKER eine angemessene Nachfrist gesetzt, die nicht eingehalten wird, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Tritt durch Verschulden des Bestellers ein Annahmeverzug ein, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
- Entsteht dem Besteller ein Schaden, der durch eine von BECKER verschuldete Verzögerung verursacht wurde, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung unter Ausschluss weiterer Ansprüche 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % vom Wert des Teils der gesamten Lieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern der Besteller BECKER grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten nachweist.
Schadensersatz
- Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Vertragsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung sind, mit Ausnahme von Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen. BECKER haftet jedoch in den gesetzlich nach dem Produkthaftungsgesetz vorgeschriebenen Fällen für Schäden an privat genutzten Gegenständen.
- Der Besteller stellt BECKER bereits jetzt von Ansprüchen Dritter aus Patentrechten u. Ä. frei, sofern die Konstruktion oder Fertigung auf ausdrückliche Anweisung des Bestellers erfolgte.
Gerichtsstand und Erfüllungsort
- Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen ist Dülmen, sofern der Besteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder seinen Wohnsitz oder geschäftlichen Hauptsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat.
Anwendbares Recht, Teilnichtigkeit
- Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Besteller und BECKER findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung – unter Ausschluss aller internationalen Übereinkommen über den Kauf, insbesondere unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).
- Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder der sonstigen Vereinbarungen im Rahmen der Geschäftsbeziehungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen davon unberührt.